Elternkummer

Von der Adoptivtochter beschuldigt

Antwort von Karin

Einzelfallnachweis erforderlich
und die neue Chance des Lügendetektortests

5. Juni  2003

Liebe Cecily,

da ist guter Rat teuer.

Da ich den Fall nicht kenne, kann ich mir keine Meinung bilden. Und auf die Schnelle würde dies sowieso nicht gelingen. Deshalb versuche ich es jetzt auch nicht und schreibe Ihnen auf, was mir zu Ihren Fragen spontan einfällt.

In jedem Fall sollte Ihr Vater einen Rechtsbeistand haben, der erfahren in diesen Strafsachen ist und bereits erfolgreich gegen den Missbrauch mit dem Missbrauch vorgehen konnte.

Da es für den sexuellen Kindesmissbrauch fast nie Dritte als Zeugen gibt, ist das Opfer meist der einzige Zeuge und der Beschuldigte in der Position, für sich den Unschuldsbeweis erbringen zu müssen. Das ist meist schwer.

Die vorgebrachten Vorwürfe müssen deshalb immer unter dem Vorhalt der Unschuldsvermutung überprüft und bei der Urteilsfindung analog zu einem Betrugsfall nach Einzeldelikten ausgewertet werden.

Das heißt, es muss jeder einzelne Vorwurf durch die beschuldigende Person möglichst genau nachgewiesen und z.B. nach Zeit und Ort eingeordnet und sehr genau erinnert werden.
Pauschale Vorwürfe, die noch dazu nicht eindrucksvoll erinnert und nur ungenau oder unglaubwürdig geschildert werden können, dürfen strafrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Wenngleich keine Juristin, weiß ich sehr genau, dass am Beispiel der Monika B., über deren Lebenserfahrungen als Kindesmissbrauchsopfer ich ein gleichnamiges Buch veröffentlicht habe, der entsprechende Präzedenzfall abgeurteilt wurde und sexueller Kindesmissbrauch seither wie ein Betrugsdelikt abgewickelt werden muss.

Selbst in einem mir bekannten aktuellen Fall war dies weder dem Rechtsbeistand des Beschuldigten noch dem Richter bekannt.

Für Ihren Vater als Beschuldigten bedeutet diese genaue Ermittlung der Tatvorwürfe die Chance zur Entlastung, indem er für die Tatzeit/en Alibis, ärztliche Atteste und ähnliche Zeugnisse beibringen kann.

Aus diesem Grund muss sich die Adoptivtochter einem psychologischen Gutachten unterziehen, welches ihre Glaubwürdigkeit testen und ermitteln soll.

Allein der Glaube der Staatsanwaltschaft entscheidet nicht über Schuld und Unschuld des Beschuldigten.
Zumindest sollte dies nicht so sein.
Obwohl, und das muss ich aus Erfahrung einräumen, dies leider nicht immer so ist. Die vehement vertretene Meinung vieler Kinderschützer, dass zum Schutz des Kindes/Jugendlichen der Tatvorwurf quasi blind vertrauend geglaubt werden muss, führt oftmals zu Vorverurteilungen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Ihren Vater, sich einem freiwilligen Lügendetektortest zu unterwerfen, dessen Ergebnis dem Gericht vorgelegt werden kann.

Obwohl derartige Gutachten bisher meist als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen wurden, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe seine Meinung inzwischen geändert.
Entgegen der früheren Rechtsprechung geht man nun davon aus, dass die freiwillige Mitwirkung an einer polygraphischen Untersuchung nicht gegen Verfassungsgrundsätze oder gegen die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung verstößt.

Insbesondere in Sorgerechtsverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs wird das Ergebnis eines polygraphischen Gutachtens deshalb zum Teil als zulässiges Beweismittel angesehen; jedenfalls soweit es um die Entkräftung der erhobenen Vorwürfe geht. (OLG München FamRZ 1999, 674; OLG Oldenburg DSB 1998, Nr.11,13)

Das OLG München misst in diesem zitierten Fall dem polygraphischen Gutachten die Qualität eines Indizienbeweises bei, insbesondere dann, wenn dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unschuld des Beschuldigten belegt. In diesem Fall wird das Gutachten als sehr hoher Wahrscheinlichkeitsbeweis bewertet.

Ob diese Möglichkeit für Ihren Vater Sinn macht, kann ich nicht absehen. Er sollte sich zu einer Beratung an Herrn Prof. Dr. Udo Undeutsch in Köln wenden, der als vorzüglicher Experte gilt und weit mehr Informationen geben kann als ich.

Eine der jüngsten Entscheidungen zum Polygraphentest finden Sie unter der Geschäftsnummer des Karlsruher Landgerichtsbeschlusses vom 17.2.2000.
Diese Nummer lautet 8 O 152/99

In diesem Beschluss wird die Einholung des polygraphischen Gutachtens durch Prof.Dr. Udo Undeutsch, Psychologisches Institut Köln, Herbert-Lewin-Str.2 in 50931 Köln, gerichtlich angeordnet.

Mit obigem Geschäftszeichen kann der Anwalt Ihres Vaters das Urteil anfordern. Sie können dies aber auch selbst bestellen und zwar beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Entscheidungsversand - EV -, Herrenstr.45a in 76133 Karlsruhe.

Mit meinen besten Wünschen, dass die Wahrheit ans Licht kommt und Unschuld belohnt wird, grüße ich Sie herzlich,

Karin Jäckel