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An
Frau Kristina ...
per Email
Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mütter
hier: Ihre Email vom 17.02.2003 (Eingang: 04.03.2003)
Sehr geehrte Frau Kristina ...,
vielen Dank für Ihre Email, die vom Bundestagsbüro von Ulla Schmidt MdB am o4. März an mich weitergeleitet wurde. Da Ihr Wahlkreis über keinen direkt gewählten SPD-Abgeordneten verfügt, habe ich dessen Betreuung nach dem Ausscheiden von Friedhelm Julius Beucher - so weit möglich - übernommen.
Sie fordern aus ihrer persönlichen Situation heraus, auch für nichteheliche Mütter nach der Trennung vom Kindsvater einen Betreuungsunterhalt einzuführen, wenn die Kindererziehung bis dahin eheähnlich stattfand resp. die Partner über eine angemessene Zeit mit eigenen Kindern eheähnlich zusammenlebten. Sie betrachten die geltende Rechtslage als eine Benachteiligung gegenüber geschiedenen Ehefrauen und nicht im Sinne des Kindeswohls.
Ich habe mich an das Bundesministerium der Justiz gewandt und um eine Stellungnahme zu Ihrem persönlichen Falles einerseits und zur Rechtslage im allgemeinen (etwaiger gesetzlicher Änderungsbedarf) andererseits gebeten.
Die Antwort aus dem BMJ ist eingegangen und enthält im wesentlichen ein Schreiben an Sie vom 20.02.2003 und eines an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, an den Sie sich zwischenzeitlich ebenfalls wandten. Infolge des nun laufenden Petitionsverfahrens obliegt die parlamentarische Prüfung (Art. 17 GG) nun diesem Gremium. Da ich selbst Ausschussmitglied bin, kann ich Ihnen versichern, dass der Sachverhalt dort eingehend geprüft und bei Relevanz ggf. in den zuständigen Fachausschuss zur Beratung überwiesen wird.
Im Moment möchte ich mich der geltenden Rechtslage, die bereits jetzt bei zusammen lebenden Partnern die Möglichkeit eines "Partnerschaftsvertrages" zur besseren Absicherung beider Par-teien einräumt und bereits eine Verbesserung gegenüber der bis 1995 geltenden 1-Jahresdauer darstellt, anschließen.
Zum anderen dürfte eine etwaige zeitliche Ausdehnung des Unterhaltsanspruches über diese drei Jahre hinaus Ihnen im Ergebnis nicht weiterhelfen, da Ihre Kinder bereits neun und elf Jahre alt sind und solche Regelungen nicht rückwirkend erlassen werden.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können, wünsche Ihnen dennoch viel Erfolg beim Abschluss Ihres Studiums und weiterhin großes Glück mit Ihren Kindern.
Mit freundlichem Gruß
Uwe Göllner
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