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ElternkummerSind ledige Mütter weniger wert? |
PetitionAn den |
Datum: 17.Februar 2003 |
Persönliche DatenFrau x |
Kurze Schilderung des Gegenstands der PetitionBitte um Änderung der Gesetzgebung zum Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mütter: Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs für unverheiratete Mütter über den 3. Geburtstag des (jüngsten) Kindes hinaus zum Wohl der Kinder - Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern hinsichtlich des Rechts auf persönliche Betreuung durch die Mutter Wortlaut der PetitionSehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich in einer juristischen und auch politischen Notsituation an Sie in der Hoffnung, daß Sie mir weiterhelfen können. Ich weiß, daß der 14. Familiengerichtstag bereits 2001 die Empfehlung gegeben hat, die Unterschiede im Betreuungsunterhaltsanspruch von unverheirateten Müttern und verheiratet getrenntlebenden bzw. geschiedenen Müttern aufzuheben. Dennoch ist bis heute die Gesetzgebung und Rechtssprechung nicht geändert worden. Zu Hintergrund und Begründung meiner Petition:Ich bin als inzwischen getrennt lebende Mutter zweier nichtehelicher Kinder froh über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das automatische gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter, weil dort im Namen der Kinder nur eine Seite der Medaille zur Verhandlung stand: die Stärkung der Rechtsposition nichtehelicher Väter. Obwohl ich im Grunde mit vielem übereinstimme, was die engagierten klagenden Väter vorgebracht haben, insbesondere, wenn es um Kinder aus langjährigen Lebensgemeinschaften geht, möchte ich hiermit erreichen, daß zuerst und dringend die immer noch geltende benachteiligende Rechtsposition nichtehelicher Mütter aufgehoben wird, da sie indirekt eine eklatante Benachteiligung nichtehelich geborener Kinder gegenüber ehelichen Kindern bewirkt: Nichteheliche Mütter haben per Gesetz nur bis zum 3. Geburtstag des (jüngsten) gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt und darüber hinaus nur in Fällen, wo es "grob unbillig wäre", ihnen diesen zu versagen - als Beispiele werden Behinderung oder mit Schwangerschaft und Geburt in Zusammenhang stehende schwere Krankheit des Kindes genannt. Dieses Gesetz bewirkt, daß auch im Jahr 2003 nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern massiv benachteiligt werden, und zwar indirekt über die Benachteiligung ihrer Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht. Ich bin Mutter zweier nichtehelicher Kinder im Alter von gerade 12 und 9 Jahren, habe mit dem Vater der Kinder 10 Jahre lang in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt, mit ihm zusammen geplant die beiden Kinder bekommen und auch sonst eine weitreichende gemeinsame Lebensplanung vorgenommen. Diese beinhaltete die gemeinsame Entscheidung, daß ich ein Studium aufgenommen habe, als die kleinere Tochter erst 1 Jahr und die ältere 3 Jahre alt war; 0-Ton Lebensgefährte: "Das werden 6-7 harte Jahre, aber die ziehen wir durch!" - Nach dem Vordiplom hat er uns vor 5 Jahren wegen einer anderen Frau verlassen... Ich lebe seitdem unter und an dem Existenzminimum, hatte wenigstens in den letzen beiden Jahren
mit Hilfe psychologischer Mediation einen privaten Vertrag über Betreuungsunterhalt - als "freiwillige monatliche Zuwendung" deklariert, damit dadurch bloß keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden könnten -, der aber am 31. 12. 2002 ausgelaufen ist. Der Vater meiner Kinder ist jedoch nicht bereit, mir wenigstens bis zum Abschluß des Studiums oder gar - was natürlich erforderlich wäre - bis zum Antritt einer Arbeitsstelle, die meine persönliche Existenz sichert, Betreuungsunterhalt zu zahlen. Dies trotz vor gemeinsamen Freunden und Familienangehörigen immer wieder gemachter Äußerungen, daß er im Fall einer Trennung "selbstverständlich" genauso für mich Betreuungsunterhalt zahlen würde wie für die Mutter seiner Kinder aus seiner geschiedenen Ehe, denn es gebe keinen Unterschied, in beiden Fällen handele es sich um die Mutter seiner Kinder, die diese erziehe und betreue. Ich habe im November 2002 einen Anwalt eingeschaltet, der mich im ersten Beratungsgespräch ermutigt hat, den Klageweg zu beschreiten. Nach den ersten Schriftwechseln sagte er im zweiten Beratungsgespräch Mitte Januar, ich hätte wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg der Klage kaum Chancen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, und daher wäre er nur bereit, diesen "juristisch sehr interessanten Fall" vor Gericht und voraussichtlich durch mehrere Instanzen zu bringen, wenn er für seine Arbeit für die Klage in der 1. Instanz im Fall der Niederlage in der 1. Instanz seine Arbeit mit dem Stundensatz von 190,- Euro bezahlt bekäme, maximal 1.800,- Euro plus Mehrwertsteuer und zusätzliche mögliche Kosten im Kleingedruckten der Honorarvereinbarung. Aber ich verfüge eben über keinerlei Einkommen, kann auch nicht noch neben der Erziehung und Betreuung meiner Kinder, jetzt auch noch eines noch in der Genesung befindlichen Kindes, und neben der extrem belastenden und zeitintensiven Prüfungsvorbereitung jobben. So stehe ich da und stelle fest, daß ich als mittellose studierende allein erziehende Mutter eben keine Chance habe, mir vom Vater meiner Kinder die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel einzuklagen! Ich habe jetzt einen Antrag auf Sozialhilfe stellen müssen, während der Vater meiner Kinder finanziell sehr gut gestellt ist und vor kurzem auch noch ein beträchtliches Erbe erhalten hat. Mein Fazit ist in beiden Fällen, was die Gleichstellung nichtehelicher Väter und nichtehelicher Mütter angeht: Es muß im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, welche juristische Regelung sinnvoll und gerecht ist, und diese Entscheidung hat sich an der Lebenswirklichkeit der betreffenden Familie zu orientieren und nicht daran, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht! So lange der Gesetzgeber Familien ohne Trauschein der Eltern diese individuelle Prüfung verwehrt, stempelt er nichteheliche Kinder immer noch zu Kindern zweiter Klasse ab. Wenn nichteheliche Väter die absolute Gleichstellung mit ehelichen Vätern haben wollen, können sie nicht nur alle Rechte verlangen, die sie sonst nur durch eine Heirat erhalten hätten, sondern müssen auch bereit sein, alle entsprechenden Pflichten zu übernehmen, d.h., den nichtehelichen Müttern auch die absolute Gleichstellung mit ehelichen Müttern zugestehen. Ich will nicht das eine Unrecht gegen das andere aufwiegen. Ich verlange, daß man wirklich konsequent das "Kindeswohl" in den Mittelpunkt stellt, sowohl beim Sorgerecht als auch beim Unterhaltsrecht, und die jeweils gelebte Realität einer Familie im Einzelfall würdigt. Meine Kinder haben mit mir gemeinsam in den letzten 5 Jahren immer wieder existenzbedrohende Situationen erlebt, und dies war ganz gewiss nicht zu ihrem "Wohl". Und wenn ich jetzt in die Sozialhilfe rutsche, werden meine Kinder mit mir gemeinsam zum Sozialfall - auch dies ist nicht zu ihrem Wohl. Sie haben in keinster Weise die Entwicklungsbedingungen, die wünschenswert wären und die einem ehelich geborenen Kind per Gesetz und Rechtssprechung zustehen. Dies ist meiner Meinung nach verfassungswidrig, da es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder verstößt. Dagegen würde ich gern vorgehen, aber dazu würde ich einen Rechtsanwalt brauchen, der prinzipiell an Gerechtigkeit interessiert ist und mit einem gewissen Idealismus mit mir den Weg durch die Gerichtsinstanzen bis zur Überprüfung der Gesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht gehen würde, auch wenn er dafür nicht viel Geld bekommt. Ich bitte Sie als Mitglieder des Petitionsausschusses darum, auf die Gesetzgebung im Sinn der Gleichbehandlung nichtverheirater Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht und damit der wirklichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern einzuwirken. Nur dann wird wirklich die real gelebte Familie vom Staat geschützt anstatt die Institution Ehe. Mit Dank im voraus und freundlichem Gruß, Ort, Datum, Unterschrift ...., den 17. Februar 2002 Ihre Unterschrift unter der Petition ist aus Rechtsgründen wichtig. Senden Sie die Petition bitte per Post oder Telefax (Fax: (030) 227 36027) an die oben angegebene Adresse. |