Elternkummer

Sind ledige Mütter weniger wert?

Petition

An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Fax: 030 / 227- 36027

Datum: 17.Februar 2003

Persönliche Daten

Frau x
Name
Vorname Kristina
Titel
Anschrift
Ort
PLZ
Straße
Land/Bundesland Deutschland / NRW
Telefon/Fax/E-mail

Kurze Schilderung des Gegenstands der Petition

Bitte um Änderung der Gesetzgebung zum Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mütter: Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs für unverheiratete Mütter über den 3. Geburtstag des (jüngsten) Kindes hinaus zum Wohl der Kinder - Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern hinsichtlich des Rechts auf persönliche Betreuung durch die Mutter

Wortlaut der Petition

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich in einer juristischen und auch politischen Notsituation an Sie in der Hoffnung, daß Sie mir weiterhelfen können. Ich weiß, daß der 14. Familiengerichtstag bereits 2001 die Empfehlung gegeben hat, die Unterschiede im Betreuungsunterhaltsanspruch von unverheirateten Müttern und verheiratet getrenntlebenden bzw. geschiedenen Müttern aufzuheben. Dennoch ist bis heute die Gesetzgebung und Rechtssprechung nicht geändert worden.
Ich bitte Sie um die Änderung der Gesetzgebung zum Betreuungsunterhalt unverheirateter Mütter, und zwar in Richtung einer Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über den 3. Geburtstag des (jüngsten) Kindes hinaus mit der gleichen Grundlage, die dem sehr viel weiter gehenden Betreuungsunterhaltsanspruch getrenntlebender verheirateter bzw. geschiedener Mütter zugrundeliegt: dem alleinigen Gesichtspunkt des Kindeswohls.

Zu Hintergrund und Begründung meiner Petition:

Ich bin als inzwischen getrennt lebende Mutter zweier nichtehelicher Kinder froh über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das automatische gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter, weil dort im Namen der Kinder nur eine Seite der Medaille zur Verhandlung stand: die Stärkung der Rechtsposition nichtehelicher Väter. Obwohl ich im Grunde mit vielem übereinstimme, was die engagierten klagenden Väter vorgebracht haben, insbesondere, wenn es um Kinder aus langjährigen Lebensgemeinschaften geht, möchte ich hiermit erreichen, daß zuerst und dringend die immer noch geltende benachteiligende Rechtsposition nichtehelicher Mütter aufgehoben wird, da sie indirekt eine eklatante Benachteiligung nichtehelich geborener Kinder gegenüber ehelichen Kindern bewirkt:

Nichteheliche Mütter haben per Gesetz nur bis zum 3. Geburtstag des (jüngsten) gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt und darüber hinaus nur in Fällen, wo es "grob unbillig wäre", ihnen diesen zu versagen - als Beispiele werden Behinderung oder mit Schwangerschaft und Geburt in Zusammenhang stehende schwere Krankheit des Kindes genannt. Dieses Gesetz bewirkt, daß auch im Jahr 2003 nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern massiv benachteiligt werden, und zwar indirekt über die Benachteiligung ihrer Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht.
Doch warum soll das Recht eines Kindes auf persönliche Betreuung durch seine Mutter von der von den Eltern einmal gewählten Lebensform abhängen? Warum dient es nur im Fall eines ehelichen Kindes dem "Kindeswohl", wenn der Vater der Mutter bis mindestens zum Ende der Grundschulzeit Unterhalt zahlen muß, damit diese ihr Kind noch mindestens halbtags selbst betreuen kann? Zumindest in dem Fall, wo die Eltern zusammen mit den gemeinsamen Kindern jahrelang in einer ganz normalen Familie zusammengelebt haben, nur eben ohne Trauschein, und eine gemeinsame Lebensplanung existiert hat, insbesondere dann, wenn die die gemeinsamen Kinder nach der Trennung allein erziehende Mutter noch in einer Ausbildung oder einem Studium ist, muß die Mutter das Recht auf weitergehenden Betreuungsunterhalt haben, das sich nach den realen Lebensverhältnissen richtet.

Ich bin Mutter zweier nichtehelicher Kinder im Alter von gerade 12 und 9 Jahren, habe mit dem Vater der Kinder 10 Jahre lang in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt, mit ihm zusammen geplant die beiden Kinder bekommen und auch sonst eine weitreichende gemeinsame Lebensplanung vorgenommen. Diese beinhaltete die gemeinsame Entscheidung, daß ich ein Studium aufgenommen habe, als die kleinere Tochter erst 1 Jahr und die ältere 3 Jahre alt war; 0-Ton Lebensgefährte: "Das werden 6-7 harte Jahre, aber die ziehen wir durch!" - Nach dem Vordiplom hat er uns vor 5 Jahren wegen einer anderen Frau verlassen...

Ich lebe seitdem unter und an dem Existenzminimum, hatte wenigstens in den letzen beiden Jahren mit Hilfe psychologischer Mediation einen privaten Vertrag über Betreuungsunterhalt - als "freiwillige monatliche Zuwendung" deklariert, damit dadurch bloß keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden könnten -, der aber am 31. 12. 2002 ausgelaufen ist.
Mitten in meinen Studienabschlußprüfüngen erkrankte meine ältere Tochter lebensbedrohlich, mußte am Tag meiner 3. Prüfung in die Uni-Kinder-Klinik eingewiesen werden, darauf folgte Mutter-Kinder-Kur und immer noch sehr viel notwendige Schonung und persönliche Betreuung durch mich. Ich mußte meine noch ausstehenden 4 Prüfungen absagen - eigentlich hätte ich am 16. 12. 2002 mein Diplom gehabt - und kann nun, gesundheitliche Stabilität meiner Tochter vorausgesetzt, frühestens Ende Juni das Studium beenden.

Der Vater meiner Kinder ist jedoch nicht bereit, mir wenigstens bis zum Abschluß des Studiums oder gar - was natürlich erforderlich wäre - bis zum Antritt einer Arbeitsstelle, die meine persönliche Existenz sichert, Betreuungsunterhalt zu zahlen. Dies trotz vor gemeinsamen Freunden und Familienangehörigen immer wieder gemachter Äußerungen, daß er im Fall einer Trennung "selbstverständlich" genauso für mich Betreuungsunterhalt zahlen würde wie für die Mutter seiner Kinder aus seiner geschiedenen Ehe, denn es gebe keinen Unterschied, in beiden Fällen handele es sich um die Mutter seiner Kinder, die diese erziehe und betreue.
Der einzige Grund, warum wir nicht geheiratet haben, war, daß ich im Fall seines Todes (er ist ist 23 Jahre älter als ich) nicht noch aus seinem Erbe Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlen sollte (Stichwort "Benachteiligung der zweiten Frau"). Wir hatten vor zu heiraten, wenn der Anspruch auf Betreuungsunterhalt seiner Ex-Frau erloschen wäre.
Wir haben seit Beginn meiner ersten Schwangerschaft Eheringe getragen und waren verlobt. Außerdem als Pendant zu seiner erklärten Bereitschaft, im Fall der Trennung für mich auch Betreuungsunterhalt zu zahlen, haben wir beide Kinder nach der Geburt beim Notar für ehelich erklären lassen "mit der Maßgabe, uns das gemeinsame Sorgerecht zu erteilen" (was dann ja aber bis Juli 1998 nicht möglich war, weil noch keine positive Rechtsgrundlage geschaffen war).
Wir beide haben unsere gemeinsame Verantwortung für unsere Kinder damals immer wieder thematisiert, und in diesen beiden Fakten (Zusicherung von Betreuungsunterhalt im Trennungsfall und Bemühen um Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts) drückte sie sich aus. Doch diese gelebte Familienrealität wird juristisch nicht gewürdigt, so daß der Vater meiner Kinder sich einfach auf die Rechtsposition zurückziehen kann: "Wir waren nicht verheiratet, und deshalb hast du keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt".

Ich habe im November 2002 einen Anwalt eingeschaltet, der mich im ersten Beratungsgespräch ermutigt hat, den Klageweg zu beschreiten. Nach den ersten Schriftwechseln sagte er im zweiten Beratungsgespräch Mitte Januar, ich hätte wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg der Klage kaum Chancen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, und daher wäre er nur bereit, diesen "juristisch sehr interessanten Fall" vor Gericht und voraussichtlich durch mehrere Instanzen zu bringen, wenn er für seine Arbeit für die Klage in der 1. Instanz im Fall der Niederlage in der 1. Instanz seine Arbeit mit dem Stundensatz von 190,- Euro bezahlt bekäme, maximal 1.800,- Euro plus Mehrwertsteuer und zusätzliche mögliche Kosten im Kleingedruckten der Honorarvereinbarung. Aber ich verfüge eben über keinerlei Einkommen, kann auch nicht noch neben der Erziehung und Betreuung meiner Kinder, jetzt auch noch eines noch in der Genesung befindlichen Kindes, und neben der extrem belastenden und zeitintensiven Prüfungsvorbereitung jobben. So stehe ich da und stelle fest, daß ich als mittellose studierende allein erziehende Mutter eben keine Chance habe, mir vom Vater meiner Kinder die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel einzuklagen!

Ich habe jetzt einen Antrag auf Sozialhilfe stellen müssen, während der Vater meiner Kinder finanziell sehr gut gestellt ist und vor kurzem auch noch ein beträchtliches Erbe erhalten hat.
Ich komme mit meinem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden überhaupt nicht mehr klar mit der Tatsache, daß dieser Vater von Gesetzen gedeckt in keinster Weise die Konsequenzen seiner einseitigen Entscheidung, seine Familie zu verlassen, zu tragen hat und keinerlei Verantwortung für seine langjährige Lebensgefährtin übernehmen muß. Ich würde sehr gern alles versuchen, diesen Mann gerichtlich dazu zwingen zu lassen, endlich die Verantwortung zu übernehmen. Hier wird nicht die verlassene Familie vom Staat geschützt, sondern der Vater, der die Familie verlassen hat.

Mein Fazit ist in beiden Fällen, was die Gleichstellung nichtehelicher Väter und nichtehelicher Mütter angeht: Es muß im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, welche juristische Regelung sinnvoll und gerecht ist, und diese Entscheidung hat sich an der Lebenswirklichkeit der betreffenden Familie zu orientieren und nicht daran, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht! So lange der Gesetzgeber Familien ohne Trauschein der Eltern diese individuelle Prüfung verwehrt, stempelt er nichteheliche Kinder immer noch zu Kindern zweiter Klasse ab.

Wenn nichteheliche Väter die absolute Gleichstellung mit ehelichen Vätern haben wollen, können sie nicht nur alle Rechte verlangen, die sie sonst nur durch eine Heirat erhalten hätten, sondern müssen auch bereit sein, alle entsprechenden Pflichten zu übernehmen, d.h., den nichtehelichen Müttern auch die absolute Gleichstellung mit ehelichen Müttern zugestehen.

Ich will nicht das eine Unrecht gegen das andere aufwiegen. Ich verlange, daß man wirklich konsequent das "Kindeswohl" in den Mittelpunkt stellt, sowohl beim Sorgerecht als auch beim Unterhaltsrecht, und die jeweils gelebte Realität einer Familie im Einzelfall würdigt.
Selbstverständlich bin ich dafür, daß ein immer schon engagierter, seine Kinder in einer mehrjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig "betreut habender" und zu finanzieller Verantwortungsübernahme den Kindern und, wenn es erforderlich ist, auch der Mutter seiner Kinder gegenüber, bereiter Vater auch die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts mit der Mutter erhält. Aber genauso halte ich es für erforderlich, daß ein die Kinder nach der Trennung allein erziehender Eltemteil - meist die Mutter - einen klaren Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus, wenn dies aufgrund der Lebenssituation der Mutter mit ihren Kindern erforderlich ist, z.B. weil sie noch in der Ausbildung oder im Studium oder im Anschluß an ein Studium zunächst arbeitslos ist und noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe hat.

Meine Kinder haben mit mir gemeinsam in den letzten 5 Jahren immer wieder existenzbedrohende Situationen erlebt, und dies war ganz gewiss nicht zu ihrem "Wohl". Und wenn ich jetzt in die Sozialhilfe rutsche, werden meine Kinder mit mir gemeinsam zum Sozialfall - auch dies ist nicht zu ihrem Wohl. Sie haben in keinster Weise die Entwicklungsbedingungen, die wünschenswert wären und die einem ehelich geborenen Kind per Gesetz und Rechtssprechung zustehen. Dies ist meiner Meinung nach verfassungswidrig, da es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder verstößt. Dagegen würde ich gern vorgehen, aber dazu würde ich einen Rechtsanwalt brauchen, der prinzipiell an Gerechtigkeit interessiert ist und mit einem gewissen Idealismus mit mir den Weg durch die Gerichtsinstanzen bis zur Überprüfung der Gesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht gehen würde, auch wenn er dafür nicht viel Geld bekommt.

Ich bitte Sie als Mitglieder des Petitionsausschusses darum, auf die Gesetzgebung im Sinn der Gleichbehandlung nichtverheirater Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht und damit der wirklichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern einzuwirken. Nur dann wird wirklich die real gelebte Familie vom Staat geschützt anstatt die Institution Ehe.

Mit Dank im voraus und freundlichem Gruß,
Kristina ...

Ort, Datum, Unterschrift

...., den 17. Februar 2002

Ihre Unterschrift unter der Petition ist aus Rechtsgründen wichtig. Senden Sie die Petition bitte per Post oder Telefax (Fax: (030) 227 36027) an die oben angegebene Adresse.

Zuschrift von Kristina vom 8. Februar 2003

Antwort von Karin Jäckel vom 25. Februar 2003

Zuschrift von Kristina vom 26. Februar 2003

Antwort von Karin Jäckel vom 26. Februar 2003

Petition von Kristina...vom 17. Februar 2003

Antwort von Herrn Roller,
Bundesministerium der Justiz vom 20. Februar 2003

Antwort von Kristina... an Herrn Roller,
Bundesministerium der Justiz vom 22. 2. 2003

Antwort von Uwe Göllner MdB auf Kristinas Anfrage an Frau Ulla Schmidt MdB vom 13.02.2003