Geschäftszeichen- l A 3 - 3470/2 II - 11 189/2003
(bei Antwort bitte angeben)
Frau
Kristina ...
Sehr geehrte Frau Kristina...,
für Ihre mit e-mail übermittelte Eingabe vom 13. Februar 2003 bedanke ich mich. Gerne will
ich mich dazu äußern.
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschrift sieht einen „außerordentlichen" Unterhaltsanspruch der
nichtehelichen Mutter vor. Voraussetzung für diesen Unterhaltsanspruch ist es, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit außer Stande ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen (Satz 1) oder dass von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Satz 2).
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt. Der Unterhaltsanspruch kann auch über drei Jahre hinaus verlängert werden, wenn die Beendigung der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre. Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht im Übrigen auch dem Vater des Kindes gegen die Kindesmutter zu, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB).
Die Drei-Jahres-Frist gilt erst seit der Änderung des § 1615 l BGB durch das Schwangeren-
und Famllienhilfeänderungsgesetz vom 21, August 1995; zuvor war der Unterhaltsanspruch
auf ein Jahr begrenzt. Mir ist bekannt, dass von verschiedener Seite vorgeschlagen wird, die
Drei-Jahres-Frist weiter auszudehnen, wobei ich dies, entgegen Ihren Ausführungen, den
Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages 2001 (veröffentlicht in Zeitschrift für
das gesamte Familienrecht [= FamRZ] 2002, S. 296) nicht entnehmen kann. Vereinzelt wird -
wegen der unterschiedlichen Regelung im Vergleich zum nachehelichen Unterhalt- auch die
Verfassungswidrigkeit der Regelung behauptet; dem kann ich mich aber nicht anschließen.
Ob man dem Vorschlag einer Verlängerung der Drei-Jahres-Frist folgen soll, bedarf jedoch
sorgfältiger Prüfung. Dass, wie in Ihrem Fall, eine über eine lange Zeit bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft vorlag, die eheähnlich geführt wurde, ist nicht immer anzunehmen.
Oftmals bestand zwischen dem Vater und der Mutter des nichtehelichen Kindes nur ein flüchtiger Kontakt. Das geltende Recht dürfte in der Lage sein, den Unterschieden in der Beziehung der Eltern im Rahmen der Frage, ob eine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 1516 l Abs. 2 Satz
3 BGB vorliegt, zumindest zum Teil Rechnung zu tragen. So Ist vom OLG Frankfurt/Main eine
erweiterte Unterhaltspflicht des Kindesvaters angenommen worden, weil er gegenüber der
Mutter einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, indem in der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass die Mutter neben dem weiter betriebenen Studium die gemeinsamen Kinder betreut und der Vater den hierfür benötigten Unterhalt sicherstellt. Der Unterhaltsanspruch ist in diesem Fall aber nur bis zur Einschulung des jüngsten Kindes gewährt worden (FamRZ 2000, S. 1522); In der Literatur wird die Dauer teilweise noch stärker begrenzt (Übersicht bei Wever/Schilling, FamRZ 2002, S. 581, 593).
Zu berücksichtigen ist in jedem Fall, dass der Bezug zur Betreuungsbedürftigkeit des Kindes
gewahrt werden muss. Die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB soll keinen Ausgleich für
Nachteile nach Scheitern eines gemeinsamen Lebensplanes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewähren. Gerade bei längeren Partnerschaften liegt es nahe, dass ein Partner
die Sicherheit eines eigenen Unterhaltsanspruchs für den Fall der Auflösung der Partnerschaft
wünscht. Wer hier den Weg in die gesetzlich vorgesehene Form einer Lebensgemeinschaft,
nämlich der Ehe, scheut, dem bleibt immerhin die Möglichkeit, mit dem Partner eine vertragliche Regelung („Partnerschaftsvertrag") zu schließen.
Neben einer zeitlichen Ausdehnung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt ist auch daran zu
denken, allgemein die Möglichkeiten zu verbessern, dass Frauen Kinderbetreuung und Berufstätigkeit besser vereinbaren und damit Ihren Lebensunterhalt auf eine eigenständige
Grundlage stellen können. Dann lässt sich auch sicherlich leichter begründen, den nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) und den Anspruch des § 1615 l Abs. 2 BGB einander anzunähern. Dabei muss aber bewusst sein, dass eines der Hauptprobleme, die unbestreitbaren Defizite im Bereich der staatlichen Kinderbetreuung, in der Zuständigkeit der Bundesländer liegt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Roller)
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