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ElternkummerSind ledige Mütter weniger wert? |
An die BundesjustizministerinBetr.: l A 3 - 3470/2 11 - 11 189/2003 Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mütter |
22. 2. 2003 |
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Sehr geehrter Herr Roller, vielen Dank für Ihre Antwort vom 20. Februar, zu der ich einige Anmerkungen machen möchte. Wenn Sie nicht die Ansicht teilen, daß die unterschiedliche Regelung im Betreuungsunterhaltsanspruch unverheiratet getrenntlebender Mütter und verheiratet getrenntlebender bzw, geschiedener Mütter verfassungswidrig ist, dann gehen Sie an der daraus folgenden Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern vorbei, die ich, wie ich meine, ausführlich und plausibel dargelegt habe. Im Fall von ehelichen Kindern ist allein das "Kindeswohl" die Grundlage, nach der eine Mutter ihre Kinder zunächst ganztags, im Lauf des Grundschulalters aber zumindest noch halbtags persönlich betreuen und hierfür Betreuungsunterhalt vom getrenntlebenden Vater verlangen kann. Im Fall von nichtehelichen Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter nur in sehr seltenen Fällen auf der Grundlage "grober Unbilligkeit" durchgesetzt werden. Ich widerspreche ferner Ihrer Ansicht, daß das geltende Recht mit dem Paragraphen der "groben Unbilligkeit" in der Lage sei, den tatsächlichen Lebensverhältnissen im Einzelfall gerecht zu werden, z.B. im Sinn einer hinreichenden Würdigung der Tatsache einer vorhandenen langjährigen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Lebens- und Familienplanung, aus der sich ein sachgerechter verlängerter Betreuungsunterhaltsanspruch des nach der Trennung die Kinder allein erziehenden Elternteils ergibt. Wie aus der Schilderung meiner Situation klar zu entnehmen war, habe ich keinerlei Möglichkeit, die gerichtliche Prüfung, ob es in unserem Fall einer 10-jährigen Lebensgemeinschaft und ganz normalen Familie mit 2 geplanten Wunschkindern nicht "grob unbillig" ist, mir Betreuungsunterhalt bis zum Abschluß meines gemeinsam entschiedenen Studiums bzw. bis zum Antritt einer Arbeitsstelle zu versagen, überhaupt zu veranlassen. Weiter schreiben Sie von einer möglichen Annäherung des nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruchs an den Anspruch auf Betreuungsunterhalt einer unverheiratet getrenntlebenden Mutter, sofern die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit für Frauen verbessert worden sei. Erstens möchte ich anfügen, daß die Schwierigkeit der Vereinbarung in der Realität tatsächlich immer noch fast ausschließlich Mütter betrifft. Zu wünschen ist jedoch, daß die Vereinbarung von Kindererziehung und Berufstätigkeit zunehmend eine Aufgabe ist,
der sich beide Elternteile stellen, und daß in diesem Sinn der Staat bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf für Eltern ermöglichen muß. Zweitens entnehme ich Ihrem Satz, daß Sie an
eine zeitliche Beschränkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs geschiedener Mütter denken -,
Angleichung also in diese Richtung. Diese Überlegung ist berechtigt. Somit bleibe ich auch nach sorgfältiger Kenntnisnahme Ihrer Ausführungen dabei: Über die Benachteiligung unverheirateter Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht werden nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern massiv benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungswidrig und widerspricht dem Gebot, daß nichteheliche Kinder Anspruch auf die gleichen Entwicklungsbedingungen haben wie eheliche Kinder, Ich bitte Sie um Antwort und verbleibe mit freundlichem Gruß, Kristina |