Elternkummer

Sind ledige Mütter weniger wert?

An die Bundesjustizministerin

Betr.: l A 3 - 3470/2 11 - 11 189/2003 Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mütter

22. 2. 2003

Sehr geehrter Herr Roller,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 20. Februar, zu der ich einige Anmerkungen machen möchte.

Wenn Sie nicht die Ansicht teilen, daß die unterschiedliche Regelung im Betreuungsunterhaltsanspruch unverheiratet getrenntlebender Mütter und verheiratet getrenntlebender bzw, geschiedener Mütter verfassungswidrig ist, dann gehen Sie an der daraus folgenden Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern vorbei, die ich, wie ich meine, ausführlich und plausibel dargelegt habe. Im Fall von ehelichen Kindern ist allein das "Kindeswohl" die Grundlage, nach der eine Mutter ihre Kinder zunächst ganztags, im Lauf des Grundschulalters aber zumindest noch halbtags persönlich betreuen und hierfür Betreuungsunterhalt vom getrenntlebenden Vater verlangen kann. Im Fall von nichtehelichen Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter nur in sehr seltenen Fällen auf der Grundlage "grober Unbilligkeit" durchgesetzt werden.
Warum nichteheliche Kinder bereits ab dem 3. Geburtstag die persönliche Betreuung durch ihre Mutter in der Regel nicht mehr zu ihrem Wohl benötigen sollten, während dies ehelichen Kindern durchaus bis zum 12. Geburtstag noch zugestanden wird, ist sachlich nicht zu begründen. Entweder ist es unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen, staatliche Kinderbetreuungsmöglichkeiten eingeschlossen, zum Wohl von Kindern, bis zu einem bestimmten Alter bzw. Entwicklungsstand persönlich von ihrer Mutter betreut zu werden, oder nicht - dann aber bitte konsequent die gleiche Regelung für alle Kinder, unabhängig von der von ihren Eltern früher einmal gewählten Lebensform.

Ich widerspreche ferner Ihrer Ansicht, daß das geltende Recht mit dem Paragraphen der "groben Unbilligkeit" in der Lage sei, den tatsächlichen Lebensverhältnissen im Einzelfall gerecht zu werden, z.B. im Sinn einer hinreichenden Würdigung der Tatsache einer vorhandenen langjährigen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Lebens- und Familienplanung, aus der sich ein sachgerechter verlängerter Betreuungsunterhaltsanspruch des nach der Trennung die Kinder allein erziehenden Elternteils ergibt. Wie aus der Schilderung meiner Situation klar zu entnehmen war, habe ich keinerlei Möglichkeit, die gerichtliche Prüfung, ob es in unserem Fall einer 10-jährigen Lebensgemeinschaft und ganz normalen Familie mit 2 geplanten Wunschkindern nicht "grob unbillig" ist, mir Betreuungsunterhalt bis zum Abschluß meines gemeinsam entschiedenen Studiums bzw. bis zum Antritt einer Arbeitsstelle zu versagen, überhaupt zu veranlassen.
Da der Rechtsanwalt zu der Einschätzung kam, daß die dazu erforderliche Klage beim hiesigen Familiengericht keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hätte und die zuständige Richterin daher den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ablehnen würde, war er nicht bereit, die Klageschrift sehr wahrscheinlich "umsonst" auszuarbeiten, wenn ich nicht die geschilderte Honorarvereinbarung für die Klage unterschreibe (1800,- Euro plus Mehrwertsteuer und andere nicht absehbare Kosten für Verdienstausfall etc.). Obwohl ich also kein eigenes Einkommen habe und daher jetzt Sozialhilfe beziehen muß, habe ich keine Möglichkeit der Klageeinreichung, da ich zwar die Voraussetzung des geringen Einkommens, nicht aber die der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Prozeßkostenhilfe erfülle. Diese Einschätzung meines Anwalts beruht eben gerade auf der Gesetzgebung zum Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mütter nach dem 3. Geburtstag des Kindes mit dem sehr engen Kriterium der "groben Unbilligkeit". Stünde dort stattdessen wenigstens, daß im Einzelfall die tatsächlichen Lebensverhältnisse geprüft werden müssen und daß insbesondere im Fall einer mehrjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit mehreren gemeinsamen Kindern ein weitergehender Betreuungsunterhaltsanspruch anzunehmen ist, hätte sich mein Anwalt anders entscheiden können und wäre auch die Sichtweise des hiesigen Familiengerichts eine andere.

Weiter schreiben Sie von einer möglichen Annäherung des nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruchs an den Anspruch auf Betreuungsunterhalt einer unverheiratet getrenntlebenden Mutter, sofern die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit für Frauen verbessert worden sei. Erstens möchte ich anfügen, daß die Schwierigkeit der Vereinbarung in der Realität tatsächlich immer noch fast ausschließlich Mütter betrifft. Zu wünschen ist jedoch, daß die Vereinbarung von Kindererziehung und Berufstätigkeit zunehmend eine Aufgabe ist, der sich beide Elternteile stellen, und daß in diesem Sinn der Staat bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern ermöglichen muß. Zweitens entnehme ich Ihrem Satz, daß Sie an eine zeitliche Beschränkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs geschiedener Mütter denken -, Angleichung also in diese Richtung. Diese Überlegung ist berechtigt.
Umgekehrt jedoch ist mit der gleichen Logik zu fordern: Solange die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen (bzw. Eltern) wegen unzureichender staatlicher Kinderbetreuung in Deutschland so schwierig ist, wie sie es ist, müssen ihre Kinder allein erziehende Mütter (bzw. Eltern) den gleichen weitreichenden gesetzmäßigen Rechtsanspruch auf Betreuungsunterhalt haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht, Jede andere Regelung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und bedeutet, daß der Staat nicht die real gelebte Familie schützt, sondern die Institution Ehe, und damit Kinder erster und Kinder zweiter Klasse schafft.

Somit bleibe ich auch nach sorgfältiger Kenntnisnahme Ihrer Ausführungen dabei: Über die Benachteiligung unverheirateter Mütter im Betreuungsunterhaltsrecht werden nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern massiv benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungswidrig und widerspricht dem Gebot, daß nichteheliche Kinder Anspruch auf die gleichen Entwicklungsbedingungen haben wie eheliche Kinder,

Ich bitte Sie um Antwort und verbleibe mit freundlichem Gruß,

Kristina

Zuschrift von Kristina vom 8. Februar 2003

Antwort von Karin Jäckel vom 25. Februar 2003

Zuschrift von Kristina vom 26. Februar 2003

Antwort von Karin Jäckel vom 26. Februar 2003



Petition von Kristina...vom 17. Februar 2003

Antwort von Herrn Roller,
Bundesministerium der Justiz vom 20. Februar 2003

Antwort von Kristina... an Herrn Roller,
Bundesministerium der Justiz vom 22. 2. 2003

Antwort von Uwe Göllner MdB auf Kristinas Anfrage an Frau Ulla Schmidt MdB vom 13.02.2003